Satzung des Ostroher Sport Club e.V.
atzung des Ostroher Sport Club e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der am 07. Februar 1972 gegründete Verein führt den Namen Ostroher Sport Club e. V. (OSC). Er hat seinen Sitz in Ostrohe und wird in das Vereinsregister des für seinen Ort zuständigen Amtsgerichts eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Errichtung von Sportanlagen, Förderung sportlicher Übungen und Leistungen und der sportlichen Jugendhilfe. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Bei Bedarf können Vereins- und Organämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Der Verein hat eine besondere Jugendgruppe, die innerhalb des Vereins als besondere Abteilung besteht und von dem örtlichen Vereinsjugendwart betreut wird. In dieser Jugendgruppe können über den Rahmen der sportlichen Betätigung hinaus Zeltlager, Heimabende und kulturelle Veranstaltungen für jugendliche Mitglieder durchgeführt werden. Der Verein ist unpolitisch und religiös neutral; er verfolgt keine rassistischen oder wirtschaftlichen Zielsetzungen.
§ 3 Vereinstracht
Die Vereinsfarben sind: blau -weiß -rot
§ 4 Mitgliedschaft und Aufnahme
Jede natürliche Person kann Mitglied werden.
Der Verein setzt sich zusammen aus:
1. Ehrenmitgliedern
2. aktiven Mitgliedern
3. passiven Mitgliedern und
4. Jugendmitgliedern
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Ehrenmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes ernannt, wenn sie sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben. Als Jugendmitglieder gelten alle Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Bei Jugendmitgliedern hat der gesetzliche Vertreter den Aufnahmeantrag zu unterschreiben.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
1. Austritt
2. Streichung und
3. Ausschluss.
Der Austritt eines Mitgliedes kann zum Ende eines jeden Quartals schriftlich erfolgen. In besonderen Fällen kann der Vorstand ein Mitglied vorzeitig aus der Mitgliedschaft entlassen. Der Vorstand kann beschließen, dass die Mitgliedschaft eines Mitgliedes auf dessen Antrag
zeitweilig ruhen kann. Die betroffene Person bleibt Vereinsmitglied, wird jedoch von der Beitragszahlung freigestellt.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand mit nachträglicher Genehmigung der Mitgliederversammlung erfolgen, wenn es
1. vorsätzlich gegen Satzung, Beschlüsse oder gegen die Interessen des Vereins verstößt oder
2. das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit schädigt.
Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied vor dem Vorstand Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge werden jeweils für das folgende Geschäftsjahr auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Mitgliedsbeiträge werden per Bankabruf erhoben.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. Spartenleiter und
4. Ausschüsse.
§ 8 Der Vorstand
Den Vorstand bilden:
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
Schriftführer
Kassenwart
Vereinsjugendwart
und bis zu 6 Beisitzer
Die Vorstandsmitglieder müssen volljährig sein und führen ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und beaufsichtigt die Tätigkeit seiner Abteilungen (Sparten). Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung gegenüber für das gesamte Geschäftsjahr des Vereins verantwortlich. Der 1. Vorsitzende beruft und leitet -im Verhinderungsfalle sein Vertreter- die Mitgliederversammlung und Vorstandssitzungen. Er regelt die Arbeitsverteilung innerhalb des Vorstandes und überwacht die Ausführung der den Vorstands -und Ausschussmitgliedern übertragenen Aufgaben.
§ 9 Die gesetzliche Vertretung des Vereins
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende sowie der Kassenwart. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis darf der Kassenwart jedoch von seiner Vertretungsbefugnis nur im Falle der Verhinderung des 1. und 2. Vorsitzenden Gebrauch machen.
§ 10 Vorstandssitzungen
Vorstandssitzungen finden nach Bedarf, jedoch mindestens einmal vierteljährlich statt. Bei Abstimmungen ist der gesamte Vorstand stimmberechtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Versammlung oder der Sitzung.
§ 11 Spartenleiter
Für die einzelnen Sparten werden von den Mitgliedern der Sparten Spartenleiter gewählt. Die gewählten Spartenleiter bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Zur Erleichterung bei der Durchführung der Aufgaben können für einzelne Sparten besondere Ausschüsse gebildet werden. Vorsitzender dieser Ausschüsse ist der jeweilige Spartenleiter. Die Wahl der Spartenleiter ist alljährlich so rechtzeitig durchzuführen, dass die Obleute von der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) bestätigt werden können.
§ 12 Kindeswohl
Der Ostroher SC verurteilt jegliche Form von Gewalt und Missbrauch, gleich ob körperlicher, seelischer oder sexueller Art. Im besonderen Maß gilt dies für Kinder und Jugendliche.
§ 13 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich im I. Quartal statt. Die Einladung muss allen Mitgliedern mindestens 14 Tage vor der Versammlung bekannt gegeben werden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn
a) 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder oder
b) der Vorstand sie beantragt
Die Mitgliederversammlung ist wie eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Mitgliederversammlung nimmt die Jahresberichte, den Kassen-und Prüfungsbericht entgegen, beschließt über Entlastung des Vorstandes, vollzieht Neuwahlen, und fasst Beschlüsse über Anträge und Vorlagen.
§ 14 Stimmrecht
Stimmrecht auf allen Versammlungen haben nur Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Bei allen Abstimmungen in den Versammlungen entscheidet die einfache Mehrheit von den Stimmen der Anwesenden, die stimmberechtigt sind. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung des Antrages. Zum Ausschluss von Mitgliedern, sowie zur Ernennung von Ehrenmitgliedern ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich.
§ 15 Anträge
Anträge zur Beratung auf der Jahreshauptversammlung sind spätestens 7 Tage vor der Versammlung dem ersten Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Über Anträge, die nicht in dieser Frist eingehen, kann Beschluss gefasst werden, sofern 2/3 Mehrheit der in der Jahreshauptversammlung anwesenden Mitglieder sie für dringlich erklären.
§ 16 Wahlen
Auf der Jahreshauptversammlung sind die Mitglieder des Vorstandes neu zu wählen, mit der Maßgabe, dass in den geraden Kalenderjahren der 1. Vorsitzende, der Schriftführer, der 1. und der 3. Beisitzer sowie der 5. Beisitzer, in den ungeraden Kalenderjahren der 2. Vorsitzende,
der Kassenwart, der Jugendwart und der 2., 4. und 6. Beisitzer zur Wahl stehen.
§ 17 Kassenrevisoren (Kassenprüfer)
Die Mitglieder wählen zwei Revisoren, davon jährlich einen Revisor neu. Sie müssen der Jahreshauptversammlung über die Buch-und Kassenführung Bericht erstatten. Die Revisoren dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes sein.
§ 18 Protokolle
Über alle Versammlungen, Vorstands-und Ausschusssitzungen sind Protokolle zu führen, die von dem Leiter der Versammlung bzw. Sitzung und einem Protokollführer zu unterzeichnen sind.
§ 19 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 20 Auflösung und Vermögensverwendung
Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens hierfür einberufenen Mitgliederversammlung mit einer ¾ Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Im Falle einer Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der sportlichen Zweckbestimmung
fällt das Vermögen an die Gemeinde, die es alsbald für Förderung der gleichen gemeinnützigen Zwecke, insbesondere für Turnen und Sport oder für die Beschaffung von Sportgeräten und den Ausbau von Sportübungsstätten oder zur Unterstützung anderer Sportvereine des Kreises gemeinnützig zu verwenden hat. Beschlüsse hierfür dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 21 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit dem heutigen Tage in Kraft.
Ostrohe, den 07. Februar 1972
gez. Unterschriften
1. Vorsitzender 2. Vorsitzender Kassenwart
Satzungsänderungen vom 07.02.1974, 05.07.1979, 15.02.1980, 03.04.1991 und vom 26.02.2002.
Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung des Ostroher SC am 07. Februar 2024 geändert.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der am 07. Februar 1972 gegründete Verein führt den Namen Ostroher Sport Club e. V. (OSC). Er hat seinen Sitz in Ostrohe und wird in das Vereinsregister des für seinen Ort zuständigen Amtsgerichts eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Errichtung von Sportanlagen, Förderung sportlicher Übungen und Leistungen und der sportlichen Jugendhilfe. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Bei Bedarf können Vereins- und Organämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Der Verein hat eine besondere Jugendgruppe, die innerhalb des Vereins als besondere Abteilung besteht und von dem örtlichen Vereinsjugendwart betreut wird. In dieser Jugendgruppe können über den Rahmen der sportlichen Betätigung hinaus Zeltlager, Heimabende und kulturelle Veranstaltungen für jugendliche Mitglieder durchgeführt werden. Der Verein ist unpolitisch und religiös neutral; er verfolgt keine rassistischen oder wirtschaftlichen Zielsetzungen.
§ 3 Vereinstracht
Die Vereinsfarben sind: blau -weiß -rot
§ 4 Mitgliedschaft und Aufnahme
Jede natürliche Person kann Mitglied werden.
Der Verein setzt sich zusammen aus:
1. Ehrenmitgliedern
2. aktiven Mitgliedern
3. passiven Mitgliedern und
4. Jugendmitgliedern
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Ehrenmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes ernannt, wenn sie sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben. Als Jugendmitglieder gelten alle Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Bei Jugendmitgliedern hat der gesetzliche Vertreter den Aufnahmeantrag zu unterschreiben.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
1. Austritt
2. Streichung und
3. Ausschluss.
Der Austritt eines Mitgliedes kann zum Ende eines jeden Quartals schriftlich erfolgen. In besonderen Fällen kann der Vorstand ein Mitglied vorzeitig aus der Mitgliedschaft entlassen. Der Vorstand kann beschließen, dass die Mitgliedschaft eines Mitgliedes auf dessen Antrag
zeitweilig ruhen kann. Die betroffene Person bleibt Vereinsmitglied, wird jedoch von der Beitragszahlung freigestellt.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand mit nachträglicher Genehmigung der Mitgliederversammlung erfolgen, wenn es
1. vorsätzlich gegen Satzung, Beschlüsse oder gegen die Interessen des Vereins verstößt oder
2. das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit schädigt.
Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied vor dem Vorstand Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge werden jeweils für das folgende Geschäftsjahr auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Mitgliedsbeiträge werden per Bankabruf erhoben.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. Spartenleiter und
4. Ausschüsse.
§ 8 Der Vorstand
Den Vorstand bilden:
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
Schriftführer
Kassenwart
Vereinsjugendwart
und bis zu 6 Beisitzer
Die Vorstandsmitglieder müssen volljährig sein und führen ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und beaufsichtigt die Tätigkeit seiner Abteilungen (Sparten). Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung gegenüber für das gesamte Geschäftsjahr des Vereins verantwortlich. Der 1. Vorsitzende beruft und leitet -im Verhinderungsfalle sein Vertreter- die Mitgliederversammlung und Vorstandssitzungen. Er regelt die Arbeitsverteilung innerhalb des Vorstandes und überwacht die Ausführung der den Vorstands -und Ausschussmitgliedern übertragenen Aufgaben.
§ 9 Die gesetzliche Vertretung des Vereins
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende sowie der Kassenwart. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis darf der Kassenwart jedoch von seiner Vertretungsbefugnis nur im Falle der Verhinderung des 1. und 2. Vorsitzenden Gebrauch machen.
§ 10 Vorstandssitzungen
Vorstandssitzungen finden nach Bedarf, jedoch mindestens einmal vierteljährlich statt. Bei Abstimmungen ist der gesamte Vorstand stimmberechtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Versammlung oder der Sitzung.
§ 11 Spartenleiter
Für die einzelnen Sparten werden von den Mitgliedern der Sparten Spartenleiter gewählt. Die gewählten Spartenleiter bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Zur Erleichterung bei der Durchführung der Aufgaben können für einzelne Sparten besondere Ausschüsse gebildet werden. Vorsitzender dieser Ausschüsse ist der jeweilige Spartenleiter. Die Wahl der Spartenleiter ist alljährlich so rechtzeitig durchzuführen, dass die Obleute von der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) bestätigt werden können.
§ 12 Kindeswohl
Der Ostroher SC verurteilt jegliche Form von Gewalt und Missbrauch, gleich ob körperlicher, seelischer oder sexueller Art. Im besonderen Maß gilt dies für Kinder und Jugendliche.
§ 13 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich im I. Quartal statt. Die Einladung muss allen Mitgliedern mindestens 14 Tage vor der Versammlung bekannt gegeben werden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn
a) 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder oder
b) der Vorstand sie beantragt
Die Mitgliederversammlung ist wie eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Mitgliederversammlung nimmt die Jahresberichte, den Kassen-und Prüfungsbericht entgegen, beschließt über Entlastung des Vorstandes, vollzieht Neuwahlen, und fasst Beschlüsse über Anträge und Vorlagen.
§ 14 Stimmrecht
Stimmrecht auf allen Versammlungen haben nur Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Bei allen Abstimmungen in den Versammlungen entscheidet die einfache Mehrheit von den Stimmen der Anwesenden, die stimmberechtigt sind. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung des Antrages. Zum Ausschluss von Mitgliedern, sowie zur Ernennung von Ehrenmitgliedern ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich.
§ 15 Anträge
Anträge zur Beratung auf der Jahreshauptversammlung sind spätestens 7 Tage vor der Versammlung dem ersten Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Über Anträge, die nicht in dieser Frist eingehen, kann Beschluss gefasst werden, sofern 2/3 Mehrheit der in der Jahreshauptversammlung anwesenden Mitglieder sie für dringlich erklären.
§ 16 Wahlen
Auf der Jahreshauptversammlung sind die Mitglieder des Vorstandes neu zu wählen, mit der Maßgabe, dass in den geraden Kalenderjahren der 1. Vorsitzende, der Schriftführer, der 1. und der 3. Beisitzer sowie der 5. Beisitzer, in den ungeraden Kalenderjahren der 2. Vorsitzende,
der Kassenwart, der Jugendwart und der 2., 4. und 6. Beisitzer zur Wahl stehen.
§ 17 Kassenrevisoren (Kassenprüfer)
Die Mitglieder wählen zwei Revisoren, davon jährlich einen Revisor neu. Sie müssen der Jahreshauptversammlung über die Buch-und Kassenführung Bericht erstatten. Die Revisoren dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes sein.
§ 18 Protokolle
Über alle Versammlungen, Vorstands-und Ausschusssitzungen sind Protokolle zu führen, die von dem Leiter der Versammlung bzw. Sitzung und einem Protokollführer zu unterzeichnen sind.
§ 19 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 20 Auflösung und Vermögensverwendung
Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens hierfür einberufenen Mitgliederversammlung mit einer ¾ Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Im Falle einer Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der sportlichen Zweckbestimmung
fällt das Vermögen an die Gemeinde, die es alsbald für Förderung der gleichen gemeinnützigen Zwecke, insbesondere für Turnen und Sport oder für die Beschaffung von Sportgeräten und den Ausbau von Sportübungsstätten oder zur Unterstützung anderer Sportvereine des Kreises gemeinnützig zu verwenden hat. Beschlüsse hierfür dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 21 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit dem heutigen Tage in Kraft.
Ostrohe, den 07. Februar 1972
gez. Unterschriften
1. Vorsitzender 2. Vorsitzender Kassenwart
Satzungsänderungen vom 07.02.1974, 05.07.1979, 15.02.1980, 03.04.1991 und vom 26.02.2002.
Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung des Ostroher SC am 07. Februar 2024 geändert.